Anforderungen
In den Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer werden maximal zulässige Grenzwerte für den Kohlenmonoxidgehalt vorgeschrieben. Zur Überwachung des Kohlenmonoxidgehaltes der Atemluft in Tiefgaragen werden CO-Warnanlagen zur Messung, Warnung und Regelung gemäß VDI 2053 eingesetzt. Bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte müssen diese Anlagen durch Lautsprecher oder Blinkzeichen mit deutlicher Aufschrift dazu auffordern die Motoren der Kraftfahrzeuge abzuschalten. Um die Grenzwertüberschreitung bereits im Vorfeld zu verhindern werden die Anlage auch zur Ansteuerung der Lüftungsanlagen genutzt.
Die CO-Warnanlage müssen an eine Ersatzstromquelle angeschlossen werden. Die CO-Sensoren sind in einer Höhe von 1,5 m über dem Fußboden zu installieren und gleichmäßig auf die Garagenfläche zu verteilen. Gemäß VDI 2053 wird mindestens eine Meßstelle je 400 m² Garagennutzfläche vorgegeben. Die Warnblinkleuchten sind gut sichtbar zu montieren. Gemäß VDI 2053 wir mindestens eine Blinkleute je 500 m² Garagennutzfläche vorgegeben.
Prüfgrundlagen und Ziel der Prüfung
Gemäß den Technischen Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer müssen CO-Warnanlagen in geschlossenen Garagen durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Darüber hinaus müssen die Prüfsachverständigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, usw.) bescheinigen.
CO-Langzeitmessung in geschlossenen Garagen
Die Garagenverordnungen der einzelnen Bundesländer fordern maschinelle Lüftungsanlagen für die Belüftung von geschlossenen Garagen. Von dieser Forderung kann jedoch abgewichen werden, wenn aufgrund der fachlichen Einschätzung eines Prüfsachverständigen eine natürliche Belüftung der Tiefgarage mit den angedachten Öffnungen zu erwarten ist. In diesem Fall ist die Wirksamkeit der natürlichen Belüftung durch eine CO-Langzeitmessung in der Garage festzustellen. Bei dieser Messung wird der CO-Gehalte in der Tiefgarage über einen Zeitraum von 1 Monat aufgezeichnet und die Messwerte in einem Gutachten durch den Prüfsachverständigen ausgewertet.
Prüfzyklen
Die Prüfungen sind
- vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von in der Regel drei Jahren (bei wiederkehrende Prüfungen)
durch die Bauherrschaft, dem Betreiber oder dem Eigentümer durchführen zu lassen.
Durchführung der Prüfung
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die jeweiligen Prüfsachverständigen sind dafür verantwortlich, dass die an den einzelnen Anlagen und Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Als Orientierungshilfe dienen die „Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige“ (Muster-Prüfgrundsätze).
Vorzulegende Unterlagen
Vor Durchführung der jeweiligen Prüfungen sind sämtliche Unterlagen dem Prüfsachverständigen auszuhändigen. Diese sind in der Regel:
- Baugenehmigungen einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
- Brandschutzkonzepte und –nachweise
- Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
- Verwendbarkeitsnachweise
- Anlagen bzw. Funktionsbeschreibungen
- Bemessungsgrundlagen
- Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung (bei wiederkehrenden Prüfungen)
- Errichtungs- und Instandhaltungsnachweise
Achtung!
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann unter Ziff. 3. der Muster-Prüfgrundsätze nachgelesen werden.