Anforderungen
Zur Rauch- und Wärmefreihaltung in Gebäuden kommen verschiedene Arten von Anlagen zum Einsatz. Entsprechend ihren Wirkungsweisen und Aufgaben werden diese wie folgt unterteilt:
- Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
- Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
- Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)
- Wärmeabzüge (WA)
Anlagen zur Ableitung von Rauch haben die Aufgabe, im Brandfall Rauch abzuleiten. Sie tragen je nach Art oder Nutzung des Gebäudes dazu bei,
- den Nutzern von Gebäuden zu ermöglichen, sich in Sicherheit zu bringen,
- den Rettungsmannschaften zu ermöglichen, Menschen, Tiere und Sachwerte zu retten,
- eine wirksame Brandbekämpfung zu ermöglichen sowie
- Brandfolgeschäden durch Brandgase und thermische Zersetzungsprodukte herabzusetzen.
Wärmeabzüge dienen dazu, die Brandbeanspruchung an Bauteilen zu vermindern. Anlagen zur Rauch- und Wärmeableitung tragen dazu bei, einen Flash-over zu verzögern.
Natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA)
Die natürlichen Rauchabzugsanlagen wirken durch den thermischen Auftrieb der Brandgase. Die Brandgase werden durch automatisch oder manuell geöffnete Abschlüsse abgeleitet. Diese Abschlüsse werden als natürliche Rauch- und Wärmeabzugsgeräte (NRWG) bezeichnet. Vorgaben bezüglich der Bemessung, den Anforderungen und Einbau können aus der DIN 18232-2 und der DIN EN 12101-2 entnommen werden. Darüber hinaus sind die Sonderbauvorschriften wie z.B. Versammlungsstättenrichtlinie, Verkaufsstättenrichtlinie, Industriebau-Richtlinie, Musterleitungsanlagenrichtlinie, Hochhausrichtlinie, usw. zu beachten.
Ihre Wirkungsweise ist unter anderem abhängig von
- der aerodynamisch wirksamen Öffnungsfläche,
- der Zuluftzuführung,
- der Anordnung der Öffnungen,
- der Gebäudegeometrie,
- der Art der Auslösung,
- der Größe der Rauchabschnitte.
Maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA)
Die maschinellen Rauchabzugsanlagen bewirken die Rauchableitung mit Hilfe von Ventilatoren. Diese Entrauchungsventilatoren müssen für die Förderung von Rauch und heißen Gasen über einen bestimmten Zeitraum oder innerhalb eines bestimmten Temperaturbereichs (Temperatur-Zeit-Kategorie) geprüft und zugelassen sein. Bei der Installation innerhalb des Brandraumes ist auch darauf zu achten, dass die Ventilatoren für diesen Anwendungsfall geeignet sind. Die maschinellen Rauchabzugsanlagen sollen in der Regel automatisch anlaufen. Hierzu ist es auch erforderlich, dass die Nachströmöffnungen auch automatisch öffnen, damit kein unzulässig hoher Unterdruck im Entrauchungsbereich entsteht. Vorgaben bezüglich der Bemessung, den Anforderungen und Einbau können aus der DIN 18232-5 und der DIN EN 12101-3, EN 12101-7, EN 12101-8 entnommen werden. Darüber hinaus sind die Sonderbauvorschriften wie z.B. Versammlungsstättenrichtlinie, Verkaufsstättenrichtlinie, Industriebau-Richtlinie, Musterleitungsanlagenrichtlinie, Hochhausrichtlinie, usw. zu beachten.
Ihre Wirkungsweise ist unter anderem abhängig von
- der Leistungsfähigkeit der Ventilatoren,
- dem Kanalsystem,
- der Lage und Anzahl der Absaugöffnungen,
- der Zuluftzuführung,
- der Gebäudegeometrie,
- der Art der Auslösung,
- der Größe der Rauchabschnitte.
Rauchschutz-Druckanlagen (RDA)
Rauchschutz-Druckanlagen verhindern das Eindringen von Rauch und leiten Rauch mittels Druckdifferenz ab. Diese Anlagen werden in der Regel in notwendigen innenliegenden Treppenräumen oder Fluchttunneln eingesetzt und sollen sicherstellen, dass die Rettungswege zur Entfluchtung und den Löschangriff durch die Feuerwehr rauchfrei gehalten werden.
Mittels eines Zuluftventilators wird Luft in den Treppenraum oder Fluchttunnel eingeblasen und erzeugt somit den notwendigen Überdruck zur Rauchableitung oder Rauchfreihaltung. Über entsprechende Abströmöffnungen im Treppenraum oder den Brandgeschossen soll die eingeblasene Luft gezielt abgeführt werden. Bei der Dimensionierung ist darauf zu achten, dass an den Fluchttüren kein unzulässig hoher Differenzdruck entsteht. Die Türöffnungskräfte dürfen nicht größer als 100 N sein. Je nach Anwendungsfall und Anlagenklassifizierung sind definierte Differenzdrücke (z.B. 50Pa) und Durchtrittsgeschwindigkeiten (z.B. 2 m/s, 0,75 m/s) an den Türen zum Treppenraum oder zum Brandgeschoss erforderlich.
Vorgaben bezüglich der Bemessung, den Anforderungen und Einbau können aus der DIN EN 12101-6, VDMA 24188 sowie dem Anwenderleitfaden RDA entnommen werden. Darüber hinaus sind die Sonderbauvorschriften wie z.B. Versammlungsstättenrichtlinie, Verkaufsstättenrichtlinie, Industriebau-Richtlinie, Musterleitungsanlagenrichtlinie (MLAR), Hochhausrichtlinie, usw. zu beachten.
Arten von Rauchschutz-Druckanlagen
- Spülanlagen ohne geregelte Druckhaltung
- Spülanlagen mit geregelter Druckhaltung ohne gesicherte Abströmung im Geschoss
- Rauchschutz-Druckanlagen mit gesicherte Abströmung im Geschoss
- Rauchschutz-Druckanlagen mit gesicherte Abströmung und redundanter Betriebsweise und Sicherheitsstromversorgung
- Rauchschutz-Druckanlagen für Feuerwehraufzüge
Ihre Wirkungsweise ist unter anderem abhängig von
- der Druckdifferenz,
- der Zuluft und Abluft,
- der Raumgeometrie und Raumanordnung,
- der Leckrate,
- der Art der Auslösung.
Wärmeabzüge (WA)
Wärmeabzüge ermöglichen die Wärmeableitung durch thermischen Auftrieb der Brandgase oder deren maschinelle Ableitung. Zum größten Teil kommen hier Wärmeabzugsflächen aus schmelzbaren Stoffen in Industriehallen zu Einsatz. In der Muster-Industriebaurichtlinie (M IndBauRL) werden für die brandschutztechnische Bemessung von Brandabschnitten Wärmeabzugsflächen eines definierten Anteils der Grundfläche vorausgesetzt. Derartige Wärmeabzugsflächen werden z. B. bei Räumen, die direkt unter dem Dach liegen, bevorzugt als Dachwärmeabzüge eingebaut. Sie können aber auch in Außenwänden eingebaut werden. Die Norm DIN EN 18232-7 gilt für die Bewertung und den Einbau von Wärmeabzugsflächen aus schmelzbaren Stoffen. Natürliche Rauchabzüge z. B. nach DIN EN 12101-2 können unter bestimmten Voraussetzungen als Wärmeabzugsfläche angerechnet werden.
Ihre Wirkungsweise ist unter anderem abhängig von
- der Temperatur der Brandgase,
- der Größe der Öffnungen,
- der Lage und Verteilung der Öffnungen,
- der Art des Öffnens.
Löschgasabsaugungsanlagen
Räume die durch eine Löschgasanlage geschützt werden, müssen auch über eine Einrichtung verfügen, um das Löschgas nach einer Flutung gezielt und sicher abzuführen. Aufgrund der Anforderung, dass die Löschgasabsaugungsanlagen auch nach einem Brandereignis funktionsfähig sein müssen, nehmen diese eine Sonderstellung unter den Abluftanlagen ein und werden ähnlich wie maschinelle Rauchabzugsanlagen behandelt und ausgeführt.
Prüfgrundlagen und Ziel der Prüfung
Gemäß den Technischen Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer müssen Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie Anlagen zur Rauchfreihaltung in Rettungswegen in Sonderbauten und diversen anderen Gebäuden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Darüber hinaus müssen die Prüfsachverständigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, usw.) bescheinigen.
Prüfzyklen
Die Prüfungen sind
- vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von in der Regel drei Jahren (bei wiederkehrende Prüfungen)
durch die Bauherrschaft, dem Betreiber oder dem Eigentümer durchführen zu lassen.
Durchführung der Prüfung
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die jeweiligen Prüfsachverständigen sind dafür verantwortlich, dass die an den einzelnen Anlagen und Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Als Orientierungshilfe dienen die „Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige“ (Muster-Prüfgrundsätze).
Vorzulegende Unterlagen
Vor Durchführung der jeweiligen Prüfungen sind sämtliche Unterlagen dem Prüfsachverständigen auszuhändigen. Diese sind in der Regel:
- Baugenehmigungen einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
- Brandschutzkonzepte und –nachweise
- Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
- Verwendbarkeitsnachweise
- Anlagen bzw. Funktionsbeschreibungen
- Bemessungsgrundlagen
- Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung (bei wiederkehrenden Prüfungen)
- Errichtungs- und Instandhaltungsnachweise
Achtung!
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann unter Ziff. 3. der Muster-Prüfgrundsätze nachgelesen werden.