Anforderungen
Feuerlösch- und Löschwasseranlagen sind Einrichtungen des vorbeugenden Brandschutzes und keine des häuslichen Gebrauchs. Sie dienen der Rettung und dem Schutz von Personen und der Brandbekämpfung. Nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen müssen zur Brandbekämpfung manuell ausgelöst werden.
Grundlegend werden diese Anlagen wie folgt unterschieden:
- Wandhydrantenanlagen einschließlich einer Löschwasserübergabestelle nach DIN 1988-600,
- Löschwasseranlagen mit Nichttrinkwasser sowie Löschwasseranlagen „trocken“ und
- Über- und Unterflurhydrantenanlagen, die sich im nicht-öffentlichen Bereich befinden.
Wandhydrantenanlagen
Wandhydrantenanlagen sind nicht selbsttätige, ortsfeste Löschanlage mit angeschlossenen Feuerlösch-Schlauchanschlusseinrichtungen, die der Selbsthilfe im Brandfall dienen und je nach Ausführung auch von der Feuerwehr genutzt werden können. Wandhydranten sind als Selbsthilfe-Einrichtung zur Verwendung an Löschwasseranlagen „nass“ und „nass/trocken“ bei z.B. Trinkwasserinstallationen vorzusehen. Hierbei sind bevorzugt Wandhydranten mit formstabilem Schlauch nach DIN 14461-1 einzusetzen. Wandhydranten mit Flachschlauch nach DIN 14461-6 sind nur dort vorzusehen, wo sichergestellt ist, dass ständig speziell auf Handhabung dieser Wandhydranten geschultes Personal zur Verfügung steht (z. B. im Industriebetrieb mit eigener Werkfeuerwehr).
Zur Einhaltung der Trinkwasserhygiene werden diese Anlagen oft mit Druckerhöhungsanlagen und eigenem Vorlagebehälter ausgestattet.
Löschwasseranlagen „trocken“ für die Feuerwehr
Löschwasserleitungen „trocken“ ermöglichen der Feuerwehr die Einspeisung und Entnahme von Löschwasser ohne zeitraubendes Verlegen von Schläuchen. Sie dienen nicht der Selbsthilfe. Löschwasserleitungen „trocken“ sind Anlagen mit den entsprechenden Entnahmestellen, in die das Löschwasser erst im Bedarfsfall über eine Löschwasser-Einspeiseeinrichtung durch die Feuerwehr eingespeist wird. An Löschwasseranlagen „trocken“ sind grundsätzlich nur Einspeise- und Entnahmeeinrichtungen nach DIN 14461-2 vorzusehen. Zur Entlüftung der Leitung während des Einspeisevorgangs sowie zur Entleerung der Leitung nach Gebrauch sind an den obersten Punkten des Rohrleitungssystems Be- und Entlüfter nach DIN 14463-3 anzuordnen.
Trockene Steigleitungen sind in der Regel nicht prüfpflichtig! Die Prüfung kann jedoch von den Baubehörden oder den Feuerwehren gefordert werden.
Überflur- und Unterflurhydranten
Überflur- und Unterflurhydranten dienen dem Zweck, eine Verbindung (d. h. Hydrant) zur Wasserleitung herzustellen, an welche die Feuerwehr ihre Löschgeräte anschließen kann.
Überflurhydranten bestehen aus einem oder mehreren Ventilen und Verbindungsabgängen in einer Säulenform, die über das Bodenniveau herausragt. Sie sind überwiegend für die Entnahme von Feuerlöschwasser bestimmt und können auch von Wasserversorgungsunternehmen benutzt werden.
Unterflurhydranten bestehen aus einem oder mehreren Ventil/en und Verbindungsabgängen und sind in einer unterirdischen Kammer mit einer oberirdischen Abdeckung installiert. Sie sind überwiegend für die Entnahme von Feuerlöschwasser bestimmt und können auch von Wasserversorgungsunternehmen benutzt werden.
Prüfgrundlagen und Ziel der Prüfung
Gemäß den Technischen Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer müssen nicht selbsttätige Löschanlagen in Sonderbauten und diversen anderen Gebäuden durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden. Darüber hinaus müssen die Prüfsachverständigen die Übereinstimmung der technischen Anlagen und Einrichtungen mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben (Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, usw.) bescheinigen.
Trockene Steigleitungen sind in der Regel nicht prüfpflichtig! Die Prüfung kann jedoch von den Baubehörden oder den Feuerwehren gefordert werden.
Prüfzyklen
Die Prüfungen sind
- vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen,
- unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie
- jeweils innerhalb einer Frist von in der Regel drei Jahren (bei wiederkehrende Prüfungen)
durch die Bauherrschaft, dem Betreiber oder dem Eigentümer durchführen zu lassen.
Durchführung der Prüfung
Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers nicht gebunden. Die jeweiligen Prüfsachverständigen sind dafür verantwortlich, dass die an den einzelnen Anlagen und Einrichtungen durchgeführten Prüfungen nach Art und Umfang notwendig und hinreichend sind.
Als Orientierungshilfe dienen die „Grundsätze für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Muster-Prüfverordnung durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige“ (Muster-Prüfgrundsätze).
Vorzulegende Unterlagen
Vor Durchführung der jeweiligen Prüfungen sind sämtliche Unterlagen dem Prüfsachverständigen auszuhändigen. Diese sind in der Regel:
- Baugenehmigungen einschließlich der genehmigten Bauvorlagen
- Brandschutzkonzepte und –nachweise
- Pläne und Schema der Anlage mit Angabe der wesentlichen Teile, der Installationsorte, Aufstellungsorte, Steuereinrichtungen und Energieversorgung
- Verwendbarkeitsnachweise
- Anlagen bzw. Funktionsbeschreibungen
- Bemessungsgrundlagen
- Prüfbericht der zuletzt durchgeführten Prüfung (bei wiederkehrenden Prüfungen)
- Errichtungs- und Instandhaltungsnachweise
Achtung!
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann unter Ziff. 3. der Muster-Prüfgrundsätze nachgelesen werden.