Technische Prüfverordnungen
Abhängig von der Art oder Nutzung des Gebäudes unterliegen diese den Auflagen der Technischen Prüfverordnungen (z.B. TPrüfV, SPrüfV, usw.) und Sonderbaurichtlinien der einzelnen Bundesländer.
In der Regel besteht für folgende Gebäude eine Prüfpflicht:
- Hochhäusern
- Verkaufsstätten im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Versammlungsstätten im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Krankenhäusern
- Schank- und Speisegaststätten im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Beherbergungsstätten im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen
- Garagen im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Hallenbauten für gewerbliche oder industrielle Betriebe im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen im Sinne der jeweiligen Prüf- und Sonderbauverordnung
- sonstige bauliche Anlagen besonderer Art oder Nutzung (Sonderbauten) nach Landesbauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach der jeweiligen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.
Folgende technische Anlagen und Einrichtungen müssen in den o.a. Gebäuden in der Regel durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
- Lüftungsanlagen
- CO-Warnanlagen
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
- Maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen
- selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen
- nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage
- Brandmelde- und Alarmierungsanlagen
- Sicherheitsstromversorgungen
Die Prüfungen sind vor der ersten Inbetriebnahme (Erstprüfung), unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der baulichen Anlagen sowie jeweils innerhalb einer festgelegten Frist (wiederkehrende Prüfungen) durchzuführen.
Die genauen Anforderungen bezügliche den erforderlichen Prüfungen sind in den jeweiligen Technischen Prüfverordnungen der einzelnen Bundesländer enthalten.